Das neue Betreuungsrecht mit dem Ehegattennotvertretungsrecht
An diesem Abend war Carola Müller, die Sachgebietsleiterin Betreuungen im Landratsamt Esslingen, eingeladen, die krankheitsbedingt dann durch ihren Stellvertreter Herrn Timo Wötzel vertreten wurde.
Seit dem 1.1.2023 steht der Wunsch des Betreuten im Vordergrund, und zwar für Menschen, die krankheits- oder behinderungsbedingt – ganz oder teilweise - unfähig sind, ihre persönlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen. An deren statt wird ein Betreuer / eine Betreuerin beauftragt, nach deren Wunsch und Willen dessen Angelegenheiten zu erledigen sind (= Entsprechungs- und Umsetzungsunterstützungspflicht).
Neu ist auch das „Ehegattennotvertretungsrecht“ (§ 1358 BGB). Der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin haben nun ein Notvertretungsrecht bei plötzlicher Einwilligungsunfähigkeit aufgrund eines plötzlichen Ereignisses und der Notwendigkeit zur ärztlichen Akutversorgung. Dazu gehören: Einwilligung bzw. Ablehnung von Untersuchungen, Heilbehandlungen, ärztlichen Eingriffen; ärztliche Aufklärungen entgegennehmen und die Einsichtnahme in Krankenunterlagen; die Einwilligung in Behandlungs- und Krankenhausverträge und eiligen Reha-Maßnahmen; die Geltendmachung und Abtretung von Ansprüchen des Erkrankten; die Entscheidung über freiheitsentziehenden Maßnahmen. Der Handlungsmaßstab für den vertretenden Ehegatten beinhaltet dessen Patientenverfügung und mutmaßlicher Wille. Dieses Ehegattennotvertretungsrecht endet mit Wiedereintritt der Einwilligungs- und Handlungsfähigkeit, bei einer Betreuerbestellung für gesundheitliche Angelegenheit oder nach Ablauf der 6-monatigen Frist.
Es wurde an dem Abend darauf hingewiesen, dass eine Betreuung hinfällig wird, wenn rechtzeitig eine Gesundheits- bzw. Generalvollmacht erteilt wurde. Diese Vorsorgepapiere können mit einer Patientenverfügung in einer Vorsorgemappe der Esslinger Initiative e.V. zum Preis von 5 Euro bei der Hospizgruppe erworben werden.